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VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 2258/08 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 2258/08
- VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 1922/08
- VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 2255/08
- VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 2256/08
- VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 2257/08
- VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 2259/08
- BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 18.10
- BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 19.10
- BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 20.10
- BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 21.10
- BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 22.10
- BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10
Wird zitiert von ... (12)
- BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10
Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08 vom 4. Dezember 2008 werden aufgehoben.Das Verwaltungsgericht hat in den aufgrund des Trennungsbeschlusses vom 3. Dezember 2008 unter den Aktenzeichen VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08 geführten Verfahren jeweils mit Urteil vom 4. Dezember 2008, dem Kläger zugestellt am 4. Mai 2009, die Klagen abgewiesen und die Revision(en) nicht zugelassen.
- BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 34.13
Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den …
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.
Das vorliegende Verfahren betrifft die in der Verfügungsberechtigung der Beigeladenen (T. GmbH) stehenden Flächen, d.h. das ursprünglich unter dem Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 und dann beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VG 1 K 88/11 geführte Verfahren.
- BVerwG, 06.03.2014 - 8 B 30.13
Eigentumsentzug "auf andere Weise" durch erlittene Verfolgungsmaßnahmen
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.
- BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 35.13
Rückübertragungsansprüche von Grundflächen und Besitzungen des Rechtsnachfolgers …
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.
- BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 33.13
Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den …
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.
- BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 31.13
Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den …
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.
- BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 32.13
Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den …
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.
- BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 21.10
Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von …
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. ... GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2258/08 fortgeführt,. - BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 19.10
Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von …
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. ... GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2258/08 fortgeführt,. - BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 22.10
Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von …
- das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. ... GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2258/08 fortgeführt,. - BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 18.10
Hinreichende Klarheit bei Entscheidung über Restitutionsantrag
- BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 20.10
Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von …