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   VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 2258/08   

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VG Potsdam, 04.12.2008 - 1 K 2258/08 (https://dejure.org/2008,35890)
VG Potsdam, Entscheidung vom 04.12.2008 - 1 K 2258/08 (https://dejure.org/2008,35890)
VG Potsdam, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - 1 K 2258/08 (https://dejure.org/2008,35890)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10

    Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG

    Die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08 vom 4. Dezember 2008 werden aufgehoben.

    Das Verwaltungsgericht hat in den aufgrund des Trennungsbeschlusses vom 3. Dezember 2008 unter den Aktenzeichen VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08 geführten Verfahren jeweils mit Urteil vom 4. Dezember 2008, dem Kläger zugestellt am 4. Mai 2009, die Klagen abgewiesen und die Revision(en) nicht zugelassen.

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 34.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den

    - das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.

    VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.

    Das vorliegende Verfahren betrifft die in der Verfügungsberechtigung der Beigeladenen (T. GmbH) stehenden Flächen, d.h. das ursprünglich unter dem Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 und dann beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen VG 1 K 88/11 geführte Verfahren.

  • BVerwG, 06.03.2014 - 8 B 30.13

    Eigentumsentzug "auf andere Weise" durch erlittene Verfolgungsmaßnahmen

    - das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.

    VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 35.13

    Rückübertragungsansprüche von Grundflächen und Besitzungen des Rechtsnachfolgers

    - das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.

    VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 33.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den

    - das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.

    VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 31.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den

    - das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.

    VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.

  • BVerwG, 10.03.2014 - 8 B 32.13

    Umfang der Pflicht des Berufungsgerichts zur Stellungnahme gegenüber den

    - das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen VG 1 K 2258/08 fortgeführt,.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Kläger daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren gegen die jeweilige Nichtzulassung der Revision unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 17.10 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 alle vorgenannten Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 1 K 1922/08, VG 1 K 2255/08, VG 1 K 2256/08, VG 1 K 2257/08, VG 1 K 2258/08 und VG 1 K 2259/08) vom 4. Dezember 2008 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.

    VG 1 K 88/11 (1 K 2258/08 alt) - beigeladen: T. GmbH,.

  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 21.10

    Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von

    - das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. ... GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2258/08 fortgeführt,.
  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 19.10

    Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von

    - das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. ... GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2258/08 fortgeführt,.
  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 22.10

    Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von

    - das Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte, für die die beigeladene T. ... GmbH Verfügungsberechtigte ist, abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 1 K 2258/08 fortgeführt,.
  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 18.10

    Hinreichende Klarheit bei Entscheidung über Restitutionsantrag

  • BVerwG, 10.12.2010 - 8 B 20.10

    Anforderungen an die Klarheit einer gerichtlichen Entscheidung über einen von

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